Satzung
Satzung
für den Landesarbeitskreis
Christlich Demokratischer Juristinnen und Juristen Berlin
(beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 26. April 2004, geändert in der
Mitgliederversammlung vom 28. November 2005, genehmigt durch den Landesausschuss am 24.02.2006)
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Landesarbeitskreis Christlich Demokratischer Juristinnen und Juristen Berlin (LACDJ Berlin) ist ein nicht rechtsfähiger Verein mit Sitz in Berlin.
(2) Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt; dies gilt ebenso für die Vertretungsmacht des Vorstandes.
§ 2 Aufgabe
(1) Der Arbeitskreis unterstützt die Ziele der CDU.
(2) Der Arbeitskreis behandelt rechtspolitische Fragen auf der Grundlage der christ-lich-demokratischen Auffassung von Staat und Gesellschaft. Er berät und unter-stützt die CDU-Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin sowie den Vorstand der CDU Berlin.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Arbeitskreises können alle Juristinnen und Juristen (mit mindestens einem juristischen Staatsexamen oder einem vergleichbaren Abschluss sowie Studenten der Rechtswissenschaft) werden, die in Berlin wohnhaft oder beruflich tätig sind. Sie müssen entweder Mitglieder der CDU oder CSU sein oder diesen nahe stehen und bereit sein, deren Programme und Ziele zu fördern. Mitglied kann nicht werden oder bleiben, wer einer anderen Partei oder Wählergemein-schaft oder einer Unterorganisation angehört oder beitritt. Der Vorstand kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(3) Der Austritt ist schriftlich zu erklären.
(4) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung durch den Vorstand aus dem Arbeitskreis ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann eine mündliche Anhörung verlangen.
§ 4 Organe
Organe des Arbeitskreises sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung befindet als das oberste Organ des Arbeitskreises über dessen Angelegenheiten. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl von einem oder zwei Mitgliedern als Kassenprüfer und von einem oder zwei weiteren Mitgliedern als Stellvertreter
d) die Wahl von Delegierten zur Mitgliederversammlung des Bundesarbeitskreises christlich-demokratischer Juristen (BACDJ)
e) die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Arbeitskreises.
(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr sowie auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern oder von 20 Mitgliedern, der einen Grund benennen und einen Vorschlag zur Tagesordnung enthalten muss, statt. Sie wird von der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.
(3) Die Mitglieder sind mit einer Ladungsfrist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief (Standardbrief, Infobrief o.Ä.) oder per E-Mail, sofern Mitglieder eine E-Mail-Adresse angegeben haben, ein
zuladen. Die Ladungsfrist gilt in jedem Falle als gewahrt, wenn die Einladungs-schreiben 14 Tage vor der Versammlung zur Post eingeliefert bzw. 9 Tage vor der Versammlung über das Internet versandt worden sind. Unter besonderen Umständen kann die Ladungsfrist abgekürzt werden.
(4) Vor der Entlastung des Vorstandes in der Mitgliederversammlung hat eine Rechnungsprüfung durch den/ die Kassenprüfer zu erfolgen.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Arbeitskreises bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen; wenn sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt, kann offen abgestimmt werden.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer/einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu fünf Beisitzern. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte ein Mitglied, das die Kassengeschäfte führt.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes dauert zwei Jahre. Bis zu einer Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt.
(3) Der Vorstand kann weitere rechtspolitisch tätige Mitglieder ständig an seiner Arbeit beteiligen und zu seinen Sitzungen einladen, insbesondere den rechtspolitischen Sprecher CDU-Fraktion im Abgeordnetenhaus und die weiteren Mitglieder des Rechtsausschusses.
(4) Der Vorstand leitet den Arbeitskreis und vertritt ihn nach außen. Er führt insbe-sondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, legt die Veranstaltungen des Arbeitskreises fest und sorgt für deren ordnungsgemäße Durchführung.
(5) Zur Vertretung des Arbeitskreises befugt sind die/der Vorsitzende und/oder die/der stellvertretende Vorsitzende, die sich untereinander abstimmen, und im Falle der Verhinderung beider das jeweils lebensälteste gewählte Mitglied des Vorstandes.
§ 7 Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann zur Beratung rechtspolitischer Themen Arbeitsgruppen bilden; über deren Empfehlungen und Beschlüsse ist vom Vorstand zu beraten und zu beschließen.
§ 8 Beschlussfähigkeit
Die Organe und Gremien des Arbeitskreises sind beschlussfähig, wenn sie in Anwendung der Regeln des § 5 Abs. 3 ordnungsgemäß einberufen wurden und die Zahl der Anwesenden größer ist als die Zahl der Abwesenden, die sich schriftlich entschuldigt haben. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung kann die/der Vorsitzende die Sitzung aufheben und sofort - ohne Bindung an die Form und Frist für die Einberufung - die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Versammlung verkünden; die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig, darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Arbeitskreis erhebt auf Beschluss der Mitgliederversammlung
einen Jahresbeitrag, der auf ein Unterkonto des CDU-Landesverbandes Berlin, für den auch die/der Vorsitzende des Arbeitskreises und das mit der Führung der Kassengeschäfte beauftragte Vorstandsmitglied je einzeln mit bevollmächtigt sein sollen, einzuzahlen ist und ausschließlich über dieses Konto für die Tätigkeit des Arbeitskreises zur Verfügung steht.
(2) Ausgaben für den Arbeitskreis sind von der/dem Vorsitzenden des Arbeitskreises oder dem mit der Führung der Kassengeschäfte beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich anzuweisen und von beiden als sachlich und rechnerisch richtig schriftlich zu bestätigen; für ihre Vertretung gilt die Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(3) Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Mitglieder von der Beitragspflicht befreien.
(4) Mitglieder, die auch nach wiederholter Mahnung mit ihrem Beitrag nach dieser Satzung für mehr als ein Jahr im Verzug sind, sollen ausgeschlossen werden.
§ 10 Auflösung
Im Falle der Auflösung des Arbeitskreises fällt das Vermögen an den CDU-Landesverband Berlin.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung vom 26. April 2004 und der Änderungen durch die Mitgliederversammlung vom 28. November 2005 mit der Genehmigung durch den Landesausschuss der CDU in Kraft und ersetzt die bisherige Fassung.
Ausgefertigt nach Genehmigung durch den Landesausschuss am 24.02.2006: Gez. Michael Hund, Vorsitzender